ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Usulio Holding s.r.o. – B2B
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
2. Vertragsgegenstand / Individualfertigung
Usulio Holding s.r.o. erbringt Leistungen im Bereich der individuellen, auftragsbezogenen Fertigung von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und verwandten Produkten.
Alle Leistungen erfolgen als Sonderanfertigung nach Kundenvorgaben. Serien- oder Lagerware ist nicht geschuldet.
Lieferung und/oder Montage sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
3. Vertragsschluss und Beginn der Leistungserbringung
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Usulio Holding s.r.o. zustande.
Mit Eingang der vereinbarten Anzahlung beginnt die Leistungserbringung, insbesondere:
technische Planung und Konstruktion,
Produktionsvorbereitung,
Bestellung von Materialien und Bauteilen,
Fertigung und/oder Kapazitätsbindung.
4. Anzahlung / Zahlungsbedingungen
Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 60 % der
Bruttoauftragssumme fällig.
Abhängig von Art, Umfang und Individualisierungsgrad der Bestellung ist Usulio Holding
s.r.o. berechtigt, eine höhere Anzahlung bis zu 80 % oder 100 % zu verlangen.
Die Anzahlung stellt keine Reservierungsgebühr, sondern eine Teilvergütung für bereits
begonnene Leistungen dar.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist Usulio Holding s.r.o. berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie die gesetzlich zulässigen Verzugskosten geltend zu machen.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug oder werden Umstände bekannt, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen, ist USULIO Holding s.r.o. berechtigt, sämtliche weiteren Lieferungen, Montagen, Nachbesserungs- und Gewährleistungsleistungen sowie sonstige Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen auszusetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für andere laufende oder zukünftige Aufträge des Auftraggebers.
USULIO Holding s.r.o. ist darüber hinaus berechtigt, für künftige Aufträge geänderte Zahlungsbedingungen festzulegen, insbesondere Vorauszahlungen, höhere Anzahlungen, Teilzahlungen oder die vollständige Zahlung vor Lieferung oder Montage zu verlangen. Bereits vereinbarte Zahlungsziele können für zukünftige Rechnungen aufgehoben und eine sofortige Fälligkeit ab Rechnungsstellung festgelegt werden, sofern die bisherige Zahlungsmoral des Auftraggebers hierfür Anlass gibt.
5. Kein Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
Insbesondere finden die Vorschriften der §§ 312g, 355 BGB keine Anwendung.
6.Rücktritt des Auftraggebers / Abrechnung der Anzahlung
Tritt der Auftraggeber nach Beginn der Leistungserbringung vom Vertrag zurück,
ist Usulio Holding s.r.o. berechtigt, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts
tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Schäden abzurechnen.
Hierzu zählen insbesondere:
– Planungs- und Konstruktionsleistungen,
– bereits begonnene oder ausgeführte Fertigungsarbeiten,
– bestellte oder nicht mehr stornierbare Materialien und Bauteile,
– gebundene Produktions-, Maschinen- und Personalkapazitäten,
– Verpflichtungen gegenüber Vorlieferanten oder Subunternehmern.
Die geleistete Anzahlung wird auf die entstandenen Aufwendungen und Schäden angerechnet.
Übersteigen die entstandenen Kosten die Anzahlung, ist Usulio Holding s.r.o. berechtigt, den Differenzbetrag geltend zu machen.
Übersteigt die Anzahlung die entstandenen Kosten, wird der Differenzbetrag an den Auftraggeber zurückerstattet.
Usulio Holding s.r.o. ist berechtigt, anstelle einer Einzelabrechnung einen angemessenen pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich gestattet.
7. Lieferung und Montage
Ist eine Montage vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Räumlichkeiten vollständig, rechtzeitig und vertragsgemäß vorzubereiten.
Ist die Lieferung oder Montage aufgrund einer fehlenden technischen oder organisatorischen Baustellenbereitschaft, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trotz angezeigter Lieferbereitschaft nicht möglich, gilt die Lieferbereitschaft als hergestellt. USULIO Holding s.r.o. ist in diesem Fall berechtigt, eine weitere Teilzahlung bis zu insgesamt 90 % des vereinbarten Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist USULIO Holding s.r.o. berechtigt, sämtliche durch die verzögerte Übernahme entstehenden Lagerkosten sowie weitere hierdurch verursachte Mehraufwendungen gesondert zu berechnen.
8. Haftung
Die Haftung von Usulio Holding s.r.o. ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Usulio Holding s.r.o. nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Fotodokumentationen der Montage gelten als Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.
9. Mängelrügen und Zahlungsverpflichtung, Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Usulio Holding s.r.o.
Die Fälligkeit vereinbarter Vergütungsansprüche wird durch das Vorliegen einzelner Mängel oder Mängelrügen grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die erbrachte Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist und der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber bereits genutzt oder in Betrieb genommen wird.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen einzelner Mängel die Zahlung der gesamten Vergütung zurückzuhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht ausschließlich in angemessenem Umfang und nur hinsichtlich des Betrages, der den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung entspricht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
USULIO Holding s.r.o. ist berechtigt, die Durchführung weiterer Nachbesserungs-, Gewährleistungs- oder Serviceleistungen bis zur Begleichung fälliger und unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen auszusetzen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
10. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – München.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.